Wie die NRW-Hochschulen künftig ihre Studenten aussuchen und die neue Rolle der ZVS

Studienplatzvergabe neu geregelt

Im Juli haben Bundestag und Bundesrat die 7. Novelle des Hochschulrahmengesetzes (HRG) zur Neuordnung der Hochschulzulassung beschlossen. Für die sechs bundesweit von der ZVS zu vergebenden sogenannten ’harten’ NC-Fächer führt dies zu zwei grundlegenden Veränderungen: Zum ersten Mal haben die Abiturbesten eines Jahrgangs die Möglichkeit, sich ihre Hochschule selbst auszusuchen – und zweitens erhalten die Hochschulen eine massive Stärkung ihres Auswahlrechts. Nordrhein-Westfalen wird die Neuregelung jedoch nicht nur auf die vom HRG vorgeschriebenen Studiengänge des bundesweit Allgemeinen Auswahlverfahrens – Biologie, Medizin, Pharmazie, Psychologie, Tiermedizin und Zahnmedizin – anwenden, sondern strebt die Regelung ab Wintersemester 2005/2006 auch für Studiengänge im landesweiten Auswahlverfahren und für diejenigen mit örtlichem Numerus Clausus (NC) an.

NRW-Wissenschaftsstaatssekretär Hartmut Krebs: „Nordrhein-Westfalen hat sich in der Diskussion um die Neuordnung der Hochschulzulassung mit seiner zentralen Forderung durchgesetzt: Junge hervorragend qualifizierte Menschen müssen sich ihre Hochschule selbst aussuchen können, der Respekt vor ihrer schulischen Leistung erfordert eine entsprechende Nachfragemacht. Aus diesem Grund und zu einer besseren Transparenz für die Studierenden streben wir im Einvernehmen mit den Hochschulen ein einheitliches Verfahren für alle zulassungsbeschränkten Studiengänge des Landes an – NRW wird seinen Studierenden ein einheitliches Verfahren zum Nulltarif und mit einem maßgeblichen Einfluss des Abiturdurchschnitts bieten.“

Stärkeres Auswahlrecht: Erst die Abi-Besten, dann die Hochschulen

Während in den harten, bundesweit zentral über die ZVS verteilten NC-Fächern bisher die Studienplätze zu 51 Prozent nach der Durchschnittsnote, zu 25 Prozent nach der Wartezeit und zu 24 Prozent nach Auswahl der Hochschulen vergeben wurden, sieht das künftige Verfahren im Kern

·eine vorrangige Abiturbestenquote von 20 Prozent,
·eine Wartezeitquote von 20 Prozent und
·eine Hochschulauswahlquote von 60 Prozent vor.

Damit wird der Auswahl durch die Besten eines Abiturjahrgangs oberste Priorität eingeräumt und die Bedeutung des Abiturs nachhaltig gestärkt. Die Wartezeitquote berücksichtigt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der jedem Studierwilligen die Möglichkeit eröffnet werden muss, auch ohne herausragende schulische Leistungen den gewünschten Studienplatz zu erhalten – und sei es auch erst nach mehreren Semestern Wartezeit.

Nach dem Vorrang der Abiturbesten wurde in der Gesetzes-Novelle gleichzeitig dem Anliegen vieler Hochschulen entsprochen, auch ihre Auswahlmöglichkeit zu stärken: So kann das Hochschulauswahlverfahren jetzt zu 60 statt wie bislang zu 24 Prozent erfolgen und auch die hierzu im HRG festgelegten Auswahlkriterien ermöglichen den Hochschulen einen Gestaltungsspielraum nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts. Grundsätzlich herangezogen werden können:

·die Abiturdurchschnittsnote
·gewichtete Einzelnoten des Schulabschlusses, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben
·das Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests
·eine Berufsausbildung oder -tätigkeit
·das Ergebnis eines Auswahlgesprächs, das über Motivation und Identifikation mit dem gewählten Studium und dem angestrebten Beruf Aufschluss geben sowie Fehlvorstellungen vermeiden soll

Den Hochschulen kommt mit der Neuregelung nun eine besondere Verantwortung zu: Sie können die Kriterien kombinieren, im Rahmen ihres Auswahlverfahrens Binnenquoten einrichten oder etwa außerschulische Aktivitäten berücksichtigen. In jedem Fall muss aber der Abiturdurchschnittsnote ein – so steht es ausdrücklich im Hochschulrahmengesetz – maßgeblicher Einfluss gegeben werden.

NRW bietet einheitliches Verfahren zum Nulltarif

Das neue Vergaberecht soll zum Wintersemester 2005/2006 zum ersten Mal angewendet werden: Wegen der Vorlauffristen für die Studienbewerber, die Hochschulen und die ZVS müssen die Länder die HRG-Bestimmungen deshalb jetzt zügig im jeweiligen Landesrecht konkretisieren. Staatssekretär Krebs: „Über die konkrete Ausgestaltung ihres 60-prozentigen Auswahlrechts werden wir mit den nordrhein-westfälischen Hochschulen jetzt erste Gespräche führen. Klar ist aber, dass dem Abiturdurchschnitt auch in der Binnenquote ein maßgeblicher Einfluss zukommen muss – und das bedeutet eine Berücksichtigung dieses Kriteriums von mindestens 50 Prozent.“

Ebenfalls zum Wintersemester 2005/2006 will NRW auch Studiengänge in landesweiter Auswahl oder für die ein örtlicher NC besteht auf die selben Verfahren umstellen, die für die bundesweiten NC-Fächer gelten – das heißt: Alle Studienplätze in Nordrhein-Westfalen sollen dann nach einheitlichen Kriterien vergeben werden. Krebs: „Mit der Anpassung der Verfahren auf eine einheitliche Regelung schaffen wir mehr Transparenz und Gerechtigkeit für unsere Studierenden. Dabei werden wir darauf achten, dass die Mehrbelastung, die auf alle Beteiligten, insbesondere die Hochschulen, durch die Neugestaltung zukommt, nicht auf dem Rücken der Bewerber ausgetragen wird – sie dürfen in keinem Fall finanziell belangt werden, z.B. durch Gebührenerhebung bei Auswahlgesprächen. Überlegungen in diese Richtung, die in anderen Ländern teilweise angestellt werden, wird es in Nordrhein-Westfalen nicht geben.“

Studenten Service Deutschland: Die neue Rolle der ZVS

Diese grundlegende Neuordnung der Hochschulzulassung bedeutet auch für die ZVS künftig eine neue Rolle: Ihre Dienstleistungsaufgaben werden in Zukunft – auch im Rahmen der Hochschulauswahlverfahren – noch wichtiger sein. Für diese neue Aufgabe muss sie sich neu aufstellen und einen Modernisierungsprozess durchlaufen. ZVS-Direktor Dr. Ulf Bade will dazu bis Ende September mögliche Aufgabenstellungen und Arbeitsabläufe einer Serviceeinrichtung für Studierende und Hochschulen prüfen. Hierzu gehört etwa der Ausbau und die Optimierung des Online-Angebotes, das die Bewerbungsmöglichkeiten für Studierende optimiert und ausbaut.

In einer so wichtigen Zeit, in der die Studienplatzvergabe derart grundlegend neu geregelt wird, ist es – so Staatssekretär Krebs – von besonderer Bedeutung, einen kompetenten Fachmann an der Spitze der ZVS zu haben: „Dr. Bade ist durch seine langjährige Erfahrung und unbestrittenen Fachkenntnisse genau der Richtige, um die ZVS zu einer nachfrageorientierten Service-Agentur für Studierwillige und Hochschulen zu führen. Mit der gemeinsam von Bund und Ländern erzielten Neuregelung der Hochschulzulassung wird die ZVS gleichwohl in ihrer elementaren Rolle bei der Vergabe von Studienplätzen bestärkt – wenn auch mit zeitgemäßer Ausrichtung.“

Media Contact

Ralf-Michael Weimar idw

Weitere Informationen:

http://www.wissenschaft.nrw.de

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