Höchstgehalte für Pflanzenschutzmittel-Rückstände EU-weit harmonisiert

Mit dem 1. September 2008 werden die Höchstgehalte von Pflanzenschutzmittel-Rückständen auf Lebens- und Futtermitteln in der EU endgültig harmonisiert. An diesem Tag tritt die EG-Verordnung 396/2005 vollständig in Kraft. Für Erzeuger von Lebensmitteln und Futtermitteln, Importeure, Händler und Überwachungsbehörden bringt diese Harmonisierung einen erheblichen Gewinn an Übersichtlichkeit und Rechtssicherheit.

Rückstandshöchstgehalte wurden früher in der EG auf der Grundlage von vier verschiedenen Richtlinien festgesetzt. Diese Richtlinien deckten aber nicht alle Wirkstoffe und Erzeugnisse ab, so dass darüber hinaus noch nationale Rückstandshöchstgehalte bestanden.

2005 leitete die EG mit der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 einen Prozess ein, um ein einheitliches Regelwerk mit einer vollständigen Harmonisierung der Rückstandshöchstgehalte zu schaffen. Diese Verordnung trat am 5. April 2005 in Kraft, jedoch nur in Teilen, denn die vorgesehenen Anhänge der Richtlinie mit den notwendigen Listen und Tabellen waren noch nicht ausgearbeitet. Nachdem nun die entscheidenden Anhänge I bis IV alle veröffentlicht sind, tritt die Verordnung am 1. September 2008 vollständig in Kraft.

Wichtige Inhalte der Verordnung 396/2005:

1) Die Verordnung hat unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten der EU. Die festgesetzten Rückstandshöchstgehalte müssen also nicht mehr wie früher in die nationale Rückstands-Höchstmengenverordnung übernommen werden.

2) Die harmonisierten Höchstgehalte eines Wirkstoffs beziehen sich stets auf bestimmte Erzeugnisse, z.B. Obst- oder Gemüsearten. Solange für eine Kombination von Wirkstoff und Erzeugnis kein spezifischer Rückstandshöchstgehalt festgelegt ist, gilt ein allgemeiner Wert von 0,01 mg/kg; die Verordnung lässt also nichts ungeregelt.

3) Ohne festgesetzten Rückstandshöchstgehalt kann von den zuständigen nationalen Behörden keine Zulassung für ein Pflanzenschutzmittel erteilt werden. Wenn Rückstandshöchstgehalte fehlen, müssen sie zusammen mit der Zulassung des Pflanzenschutzmittels beantragt werden. Die Anträge nimmt die zuständige nationale Behörde entgegen.

4) Anträge zur Festsetzung oder Änderung von Rückstandshöchstgehalten können nicht nur diejenigen stellen, die auch die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels beantragen, sondern auch Erzeuger und Importeure von Lebens- und Futtermittelerzeugnissen, Personen und Organisationen mit einem berechtigten Interesse an Gesundheitsfragen sowie die Mitgliedstaaten der EU.

5) Zur Bewertung der gesundheitlichen Risiken wird die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit eingeschaltet.

Mit dem vollständigen Inkrafttreten der EG-Verordnung sind die Rückstandshöchstgehalte der deutschen Rückstands-Höchstmengenverordnung (RHMV) nicht mehr gültig. Die RHMV ist allerdings nicht völlig hinfällig geworden. Sie hat weiterhin Gültigkeit für bestimmte Er-zeugnisse, die vor dem 1. September 2008 erzeugt oder eingeführt wurden, sowie für einige sonstige Stoffe (Safener und Synergisten) und Erzeugnisse (Fische, Fischereierzeugnisse, Schalentiere, Muscheln und sonstige von Meeres- oder Süßwasserfischen gewonnene Erzeugnisse). Außerdem wurden inzwischen die Bußgeldvorschriften aus der Rückstands-Höchstmengenverordnung auf die Verordnung 396/2005 ausgedehnt.

Die harmonisierten Rückstandshöchstgehalte weichen teilweise von den bisherigen deutschen Höchstmengen ab. Dabei können sie auch über den früheren Grenzwerten liegen. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn die Industrie einen Wirkstoff in anderen Mitgliedstaaten, aber nicht in Deutschland auf den Markt gebracht hatte. Solange keine mit dem Wirkstoff behandelten Erzeugnisse aus den anderen Mitgliedstaaten importiert wurden, galt bislang in Deutschland für diesen Fall der „Quasi-Nullwert“ von 0,01 mg/kg. Um den Handel mit Lebensmitteln aus anderen EG-Staaten, deren Rückstände über diesem Wert lagen, zu ermöglichen, mussten bisher eine Vielzahl von Allgemeinverfügungen erlassen werden.

Mit der neuen EG-Verordnung gilt nun EU-weit für Rückstände dieses Wirkstoffs ein festgesetzter Wert. Bis Ende August 2008 hat in Deutschland ein für den Wirkstoff festgesetzter Höchstgehalt erst dann den „Quasi-Nullwert“ ersetzt, wenn die Industrie den Wirkstoff auch in Deutschland zur Zulassung gebracht hätte, oder wenn Erzeugnisse importiert werden sollten. Auf die tatsächlichen Rückstände aus Deutschland stammender Ware haben die neu festgesetzten Rückstandshöchstgehalte keinen Einfluss, denn als Folge der Harmonisierung wurden bei zugelassenen Pflanzenschutzmitteln weder Dosierungen erhöht noch Wartezeiten verkürzt.

Bei der Festsetzung von Rückstandshöchstgehalten werden die in Versuchen ermittelten Rückstände berücksichtigt, weiterhin Daten zur Toxikologie sowie Verzehrmengen. Dabei muss sichergestellt werden, dass die durch den Verbraucher aufgenommene Menge einer Substanz den ADI-Wert und, soweit vorhanden, den ARfD-Wert dieser Substanz nicht überschreitet. Der ADI („Acceptable Daily Intake“) gibt die Menge eines Stoffes wieder, die ein Verbraucher täglich und ein Leben lang ohne erkennbares Gesundheitsrisiko aufnehmen kann. Die akute Referenzdosis (ARfD) gibt die Menge eines Stoffes an, die ein Verbraucher über einen kurzen Zeitraum, eine Mahlzeit oder einen Tag, ohne erkennbares Gesundheitsrisiko aufnehmen kann.

Die Festsetzung von Rückstandshöchstgehalten folgt dem ALARA-Prinzip („As Low As Reasonably Achievable“), also „So niedrig wie möglich und angemessen“. Rückstandshöchstgehalte dürfen also immer nur so hoch wie aus Sicht des Pflanzenschutzes nötig sein, aber niemals über der toxikologisch vertretbaren Grenze liegen. Dieses Prinzip sieht auch die neue Verordnung vor. Gesundheitliche Risiken besonders gefährdeter Gruppen wie Kinder und Ungeborene sind in der Bewertung zu berücksichtigen. Außerdem sind kumulative Wirkungen und synergistische Effekte mehrerer Wirkstoffe zu beachten, soweit dies methodisch möglich ist.

Die Harmonisierung der Rückstandshöchstgehalte ist ein weiterer Meilenstein in der Vereinheitlichung von Standards zur Sicherheit von Lebensmitteln in Europa. 2002 hatte die EG damit begonnen, das Lebensmittelrecht neu zu ordnen. Die Grundlage bildet die Verordnung (EG) Nr. 178/2002, die einheitliche Grundsätze, organisatorische Strukturen und effiziente Verfahren im Bereich der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit festlegt.

Weitere Informationen:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:2005R0396:20080410:DE:PDF – Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln

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Jochen Heimberg idw

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